Rechtsprechung
LSG Niedersachsen, 23.01.2001 - L 7 AL 22/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 10.02.1982 - 1 BvL 116/78
Arbeitslosenversicherung: Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten
Auszug aus LSG Niedersachsen, 23.01.2001 - L 7 AL 22/00
Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht verpflichtet, jede mit einer Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (BVerfGE 60, 68).Da grundsätzlich weder das Regelungsmodell des § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b AFG (Gleichstellung der Bezugszeiten von Mutterschaftsgeld mit einer beitragspflichtigen Beschäftigung) noch das Regelungsmodell des § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III (Verlängerung der Rahmenfrist nach § 124 SGB III auf bis zu 5 Jahren infolge von Erziehungszeiten) verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10, vgl auch BVerfGE 60, 68), steht es dem Gesetzgeber frei, welchem Regelungsmodell er folgt.
- BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86
Trümmerfrauen
Auszug aus LSG Niedersachsen, 23.01.2001 - L 7 AL 22/00
Hieraus lassen sich jedoch keine konkreten Folgerungen für einzelne Rechtsgebiete oder Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, ableiten; vielmehr besteht bezüglicher der Gewährung von Leistungen ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 39, 316, 326; 87, 1, 35f.). - BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80
Krankenversicherung der Rentner
Auszug aus LSG Niedersachsen, 23.01.2001 - L 7 AL 22/00
Denn nur durch Beitragsleistung begründete Anwartschaften auf Sozialleistungen können dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterfallen (vgl. BVerfGE 69, 272). - BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72
Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG
Auszug aus LSG Niedersachsen, 23.01.2001 - L 7 AL 22/00
Hieraus lassen sich jedoch keine konkreten Folgerungen für einzelne Rechtsgebiete oder Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, ableiten; vielmehr besteht bezüglicher der Gewährung von Leistungen ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 39, 316, 326; 87, 1, 35f.). - BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R
Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Gleichstellungstatbestand - …
Auszug aus LSG Niedersachsen, 23.01.2001 - L 7 AL 22/00
Da grundsätzlich weder das Regelungsmodell des § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b AFG (Gleichstellung der Bezugszeiten von Mutterschaftsgeld mit einer beitragspflichtigen Beschäftigung) noch das Regelungsmodell des § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III (Verlängerung der Rahmenfrist nach § 124 SGB III auf bis zu 5 Jahren infolge von Erziehungszeiten) verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10, vgl auch BVerfGE 60, 68), steht es dem Gesetzgeber frei, welchem Regelungsmodell er folgt.